Das Umgangsrecht – nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht

Ein häufiger Streitfall bei Scheidungsfällen ist das Besuchsrecht, oder Umgangsrecht, für die gemeinsamen Kinder, das demjenigen Elternteil zugesprochen werden kann, der nicht das Kind direkt betreut. Meist sind die Väter hiervon betroffen, denn in den häufigsten Fällen übernimmt die Mutter die betreuende Rolle. Die Streitigkeiten, die wohl bei jeder Scheidung aus den unterschiedlichsten Gründen auftreten, gipfeln meist dann im Streit um die Kinder, die gerade durch die Scheidung der Eltern einer großen seelischen Belastung ausgesetzt sind.

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Das Umgangsrecht für Kinder


Oft entwickelt sich diese Situation zu einem wahren Tauziehen um die Kinder und viele Erwachsene vergessen dabei, dass es hier wirklich „um das Wohl“ der Kinder geht und nicht um den eigenen Rachefeldzug. Die Rechte des Kindes auf einen Umgang mit dem eigenen Vater, der Großeltern oder auch anderen Personen, zu denen das Kind über Jahre hinweg eine tiefe Bindung entwickelt hat, bleibt meist unbeachtet.

Die Gesetzgebung hat hierzu schon einiges bewirkt, doch der „Kampf“ endet nicht nach Beendigung des Gerichtstermins oder mit der Fällung des Scheidungsurteils. Die Probleme entstehen meist in der Phase danach und ziehen sich oft über Jahre hinweg durch das Leben aller Betroffenen. Dabei vergisst man allzu leicht, dass das Umgangsrecht nicht nur als Recht gesehen werden kann, also als etwas, dass man „verlangen“ kann, sondern dass es ebenso als Pflicht verstanden werden muss.

Somit hat der betreuende Elternteil die Pflicht das gemeinsame Kind für den nahenden Besuch des Vaters oder der Mutter vorzubereiten. Das Kind soll sich nicht „schlecht“ oder „schuldig“ fühlen müssen, weil es nun einige Zeit mit dem Umgangsberechtigen verbringen wird. Man sollte es aus diesem Grund unbedingt vermeiden das Kind mit abwertenden Bemerkungen oder Ausdrücken über den zweiten Elternteil zu belasten, denn dies kann schwerwiegende Folgen auch für den eigenen Umgang als Betreuer mit dem Kind haben. Der Umgangsberechtigte hat nun auf der anderen Seite ebenfalls die Pflicht, das Kind regelmäßig und natürlich unter Einhaltung der vereinbarten Zeiten abzuholen und auch wieder zurückzubringen. Vermieden werden sollte ebenfalls

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, das Kind nach der Rückkehr von seinem Besuch beim umgangsberechtigen Elternteil auszufragen. Man zerstört somit jedes Vertrauen und setzt das Kind einem unnötigen Druck aus.